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OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Untergrenze des Unterhaltsbedarfs; Heranziehung des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung
Verfahrensgang
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 28.06.2001 - 5 F 594/00
- OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
- OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00
Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
Der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes ist folglich seit 1.1.2001 mit 135Prozent des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe anzunehmen (gegen BGHZ 150, 12 ). - BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95
Familienarbeit
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
Die Auffassung, der privatrechtliche, "angemessene" Unterhaltsbedarf könne das Existenzminimum unterschreiten (so noch BGH FamRZ 1997, 806 ), widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1578 Abs. 1 S. 4 BGB , der vom Gesetzgeber neuerdings besonders betonten wechselseitigen Verantwortung der Ehegatten (§ 1353 BGB i.d.F. gem. Art. 1 Nr. 3 EheschlRG ) sowie dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527). - BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95
Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
Die Auffassung, der privatrechtliche, "angemessene" Unterhaltsbedarf könne das Existenzminimum unterschreiten (so noch BGH FamRZ 1997, 806 ), widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1578 Abs. 1 S. 4 BGB , der vom Gesetzgeber neuerdings besonders betonten wechselseitigen Verantwortung der Ehegatten (§ 1353 BGB i.d.F. gem. Art. 1 Nr. 3 EheschlRG ) sowie dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527).