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   OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01   

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https://dejure.org/2002,17408
OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01 (https://dejure.org/2002,17408)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2002 - 16 UF 458/01 (https://dejure.org/2002,17408)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. März 2002 - 16 UF 458/01 (https://dejure.org/2002,17408)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Untergrenze des Unterhaltsbedarfs; Heranziehung des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
    Der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes ist folglich seit 1.1.2001 mit 135Prozent des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe anzunehmen (gegen BGHZ 150, 12 ).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
    Die Auffassung, der privatrechtliche, "angemessene" Unterhaltsbedarf könne das Existenzminimum unterschreiten (so noch BGH FamRZ 1997, 806 ), widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1578 Abs. 1 S. 4 BGB , der vom Gesetzgeber neuerdings besonders betonten wechselseitigen Verantwortung der Ehegatten (§ 1353 BGB i.d.F. gem. Art. 1 Nr. 3 EheschlRG ) sowie dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
    Die Auffassung, der privatrechtliche, "angemessene" Unterhaltsbedarf könne das Existenzminimum unterschreiten (so noch BGH FamRZ 1997, 806 ), widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1578 Abs. 1 S. 4 BGB , der vom Gesetzgeber neuerdings besonders betonten wechselseitigen Verantwortung der Ehegatten (§ 1353 BGB i.d.F. gem. Art. 1 Nr. 3 EheschlRG ) sowie dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527).
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